Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten


Gesetze - Signaturverordnung

Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten (SigV § 8)

(1) Die Zertifizierungsstelle hat die von ihr ausgestellten Zertifikate mindestens solange in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen, wie der im Zertifikat aufgeführte Algorithmus mit den dazugehörigen Parametern nach § 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt wird.

(2) Die zuständige Behörde hat die von ihr ausgestellten Zertifikate für die in Absatz 1 genannte Dauer in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen. Dies gilt auch für Zertifikate für öffentliche Signaturschlüssel oberster ausländischer Zertifizierungsstellen, soweit ausländische Zertifikate anerkannt werden. Bei den im Verzeichnis enthaltenen ausländischen Zertifikaten hat die zuständige Behörde die Anerkennung durch eine digitale Signatur zu bestätigen. Die zuständige Behörde hat die Telekommunikationsanschlüsse, unter denen die Zertifikate abrufbar sind, sowie ihre öffentlichen Schlüssel im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen unmittelbar bekanntzugeben.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist haben die Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde eine Nachprüfung der Zertifikate bis zum Ablauf der in § 13 Abs. 2 genannten Frist auf Antrag im Einzelfall zu ermöglichen.

 

 

 

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