Kosten
Gesetze - Signaturverordnung
Kosten (SigV § 2)
(1) Für folgende öffentliche Leistungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:
die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung, die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, die Ausstellung von Zertifikaten, die Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 1, die Kontrollen nach § 15 Abs. 2, wenn im Rahmen der Kontrolle ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen das Signaturgesetz oder gegen diese Verordnung festgestellt wird, die Übernahme einer Dokumentation nach § 11 Abs. 2 des Signaturgesetzes. Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor deren Beendigung zurückgenommen wird. (2) Bei der Berechnung der Gebühren für öffentliche Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 und 8 sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 85 Deutsche Mark, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 105 Deutsche Mark, Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 135 Deutsche Mark. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen für Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. (3) Für die Fälle der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung sowie der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung gilt § 15 des Verwaltungskostengesetzes.Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr erhoben werden. Für die Zurückweisung und in den Fällen der Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrages erhoben werden.
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