Kontrolle der Zertifizierungsstellen


Gesetze - Signaturverordnung

Kontrolle der Zertifizierungsstellen (SigV § 15)

(1) Die Zertifizierungsstelle hat vor Betriebsaufnahme, nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie regelmäßig im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes zu veranlassen und der zuständigen Behörde einen Prüfbericht und eine Bestätigung darüber vorzulegen, daß sie die Vorgaben aus dem Signaturgesetz und dieser Verordnung erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde kann in angemessenen Zeitabständen sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung Kontrollen durchführen.

 

 

 

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