Einstellung der Tätigkeit
Gesetze - Signaturverordnung
Einstellung der Tätigkeit (SigV § 14)
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 des Signaturgesetzes einstellen will, dies spätestens vier Monate vorher der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Vor Beendigung ihrer Tätigkeit hat die Zertifizierungsstelle für jedes nicht gesperrte und zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nicht abgelaufene Zertifikat dem Signaturschlüssel-Inhaber mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitzuteilen, daß sie ihre Tätigkeit als Zertifizierungsstelle einstellen will und ihn zu unterrichten, ob eine andere Zertifizierungsstelle das Zertifikat übernimmt und diese zu benennen. Soweit nicht eine andere Zertifizierungsstelle die Zertifikate übernimmt, sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist alle Zertifikate zu sperren, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits gesperrt oder abgelaufen sind. Die Signaturschlüssel-Inhaber der zu sperrenden Zertifikate sind darüber zu unterrichten. (3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber haben in digitaler Form mit digitaler Signatur oder schriftlich zu erfolgen. (4) Die Zertifizierungsstelle, die nach § 11 Abs. 2 des Signaturgesetzes die Dokumentation übernimmt, oder andernfalls die zuständige Behörde hat die Zertifikate in einem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 3 zu führen.
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