Dokumentation


Gesetze - Signaturverordnung

Dokumentation (SigV § 13)

(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept ein-schließlich der Änderungen, die Prüfberichte und Bestätigungen nach § 15 Abs. 1, die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern und die von der zuständigen Behörde erhaltenen Zertifikate zu erstrecken. Zu den eingegangenen Anträgen auf Zertifikate und Vereinbarungen mit den Antragstellern sind eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder eines anderen Identitätsnachweises, die für die Aufnahme von Angaben dritter Personen erforderlichen Unterlagen, die Vergabe eines Pseudonyms, der Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung des Antragstellers und dritter Personen, die erteilten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe, die Sperrung von Zertifikaten und Auskünfte nach § 12 Abs. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren. Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, sind der Zeitpunkt der Übergabe und die Übergabebestätigung zu dokumentieren. In digitaler Form geführte Aufzeichnungen müssen digital signiert sein.

(2) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist mindestens 35 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Signaturschlüssel-Zertifikates aufzubewahren und so zu sichern, daß sie innerhalb dieses Zeitraums verfügbar bleibt. Die Dokumentation von Auskünften nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.

 

 

 

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