Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten
Gesetze - Signaturverordnung
Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten (SigV § 3)
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Identifikation des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes anhand des Bundespersonalausweises oder Reisepasses oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen. Der Antrag auf ein Zertifikat muß eigenhändig unterschrieben sein. Soweit ein Antrag auf ein Zertifikat mit einer digitalen Signatur des Antragstellers versehen ist, kann die Zertifizierungsstelle von einer erneuten Identifikation und eigenhändigen Unterschrift absehen. (2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für eine dritte Person aufgenommen werden, muß die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer digitalen Signatur versehene Einwilligung der dritten Person vorliegen. Die dritte Person ist schriftlich oder in digitaler Form mit digitaler Signatur über den Inhalt des Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung ist insbesondere durch Vorlage der Zulassungsurkunde nachzuweisen.
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