Anforderungen an die technischen Komponenten
Gesetze - Signaturverordnung
Anforderungen an die technischen Komponenten (SigV § 16)
(1) Die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß ein Schlüssel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommt und aus dem öffentlichen Schlüssel nicht der private Schlüssel errechnet werden kann. Die Geheimhaltung des privaten Schlüssels muß gewährleistet sein und er darf nicht dupliziert werden können. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden. (2) Die zur Erzeugung oder Prüfung digitaler Signaturen erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß aus der Signatur nicht der private Signaturschlüssel errechnet oder die Signatur auf andere Weise gefälscht werden kann. Der private Signaturschlüssel darf erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen angewendet werden können und bei der Anwendung nicht preisgegeben werden. Zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers können zusätzlich biometrische Merkmale genutzt werden. Die zum Erfassen von Identifikationsdaten erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß sie die Identifikationsdaten nicht preisgeben und diese nur auf dem Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel gespeichert werden. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden. (3) Die zum Darstellen zu signierender Daten erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß die signierende Person die Daten, auf die sich die Signatur erstrecken soll, eindeutig bestimmen kann, eine digitale Signatur nur auf ihre Veranlassung erfolgt und diese vorher eindeutig angezeigt wird. Die zum Prüfen signierter Daten erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß die prüfende Person die Daten, auf die sich die digitale Signatur erstreckt, sowie den Signaturschlüssel-Inhaber eindeutig feststellen kann und die Korrektheit der digitalen Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird. Die technischen Komponenten zum Nachprüfen von Zertifikaten müssen eindeutig erkennen lassen, ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zu einem angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Die technischen Komponenten müssen nach Bedarf den Inhalt der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Werden technische Komponenten nach den Sätzen 1 bis 4 geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung angeboten, muß die eindeutige Interpretation der Daten sichergestellt sein und müssen die technischen Komponenten bei Benutzung automatisch auf ihre Echtheit überprüft werden. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden. (4) Die technischen Komponenten, mit denen Zertifikate nach § 4 Abs. 5 Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes nachprüfbar gehalten werden, müssen so beschaffen sein, daß nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen vornehmen können, die Sperrung eines Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte müssen beinhalten, ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Betreiber erkennbar werden. (5) Die technischen Komponenten, mit denen Zeitstempel nach § 9 des Signaturgesetzes erzeugt werden, müssen so beschaffen sein, daß die zum Zeitpunkt der Erzeugung des Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen wird. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Betreiber erkennbar werden. (6) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei den technischen Komponenten berücksichtigt werden. Der Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
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