Inhalt von Zertifikaten
Gesetze - Signaturgesetz
Inhalt von Zertifikaten (SigG § 7)
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben enthalten: den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß, den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel, die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt werden kann, die laufende Nummer des Zertifikates, Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates, den Namen der Zertifizierungsstelle und Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist. (2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden. (3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
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