Schiffspfandbrief Deckungswerte
Gesetze - Pfandbriefgesetz
Schiffspfandbrief Deckungswerte (PfandBG § 21)
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
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