Hypothekenpfandbrief Beleihungsgrenze
Gesetze - Pfandbriefgesetz
Hypothekenpfandbrief Beleihungsgrenze (PfandBG § 14)
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
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