Arreste und Zwangsvollstreckungen
Gesetze - Pfandbriefgesetz
Arreste und Zwangsvollstreckungen (PfandBG § 29)
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
|