Zweckvermächtnis


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zweckvermächtnis (BGB § 2156)

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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