Zuwendung des entzogenen Betrags
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zuwendung des entzogenen Betrags (BGB § 1514)
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
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