Zuvielleistung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zuvielleistung (BGB § 1360b)

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

 

 

 

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