Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung (BGB § 1595)

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

 

 

 

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