Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung (BGB § 2258a)

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. (2) Örtlich zuständig ist: 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört, 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

 

 

 

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