Zuständigkeit für die Registereintragung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zuständigkeit für die Registereintragung (BGB § 55)
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
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