Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag (BGB § 2353)

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

 

 

 

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