Zusatzpflichtteil


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zusatzpflichtteil (BGB § 2305)

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.

 

 

 

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