Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zurückweisung des Rechts durch den Dritten (BGB § 333)
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
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