Zurückweisung des Rechts durch den Dritten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zurückweisung des Rechts durch den Dritten (BGB § 333)

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

 

 

 

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