Zurückweisung der Anmeldung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zurückweisung der Anmeldung (BGB § 60)

(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. (2) (weggefallen)

 

 

 

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