Zurückbehaltungsrecht des Finders


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zurückbehaltungsrecht des Finders (BGB § 972)

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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