Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen (BGB § 2278)
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
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