Zulässige Umwandlungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zulässige Umwandlungen (BGB § 1203)
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleichoder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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