Zulässige Umwandlungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zulässige Umwandlungen (BGB § 1203)

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleichoder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

 

 

 

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