Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zugewinnausgleich in anderen Fällen (BGB § 1372)
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
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