Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft (BGB § 1507)
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
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