Zahlungsort


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Zahlungsort (BGB § 1194)

Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

 

 

 

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