Zahlung der Überbaurente
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Zahlung der Überbaurente (BGB § 913)
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
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