Wirkungsdauer der Vollmacht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkungsdauer der Vollmacht (BGB § 170)

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

 

 

 

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