Wirkungen der Beistandschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkungen der Beistandschaft (BGB § 1716)

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

 

 

 

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