Wirkung gegenüber Erben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung gegenüber Erben (BGB § 884)

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

 

 

 

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