Wirkung gegen Sondernachfolger


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung gegen Sondernachfolger (BGB § 746)

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

 

 

 

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