Wirkung gegen Sondernachfolger
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung gegen Sondernachfolger (BGB § 746)
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
|