Wirkung des Erlasses


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung des Erlasses (BGB § 423)

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

 

 

 

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