Wirkung des Erlasses
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung des Erlasses (BGB § 423)
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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