Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge (BGB § 2139)

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

 

 

 

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