Wirkung des Aufhebungsurteils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung des Aufhebungsurteils (BGB § 1496)

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.

 

 

 

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