Wirkung des Aufhebungsurteils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung des Aufhebungsurteils (BGB § 1449)

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

 

 

 

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