Wirkung der Unterbrechung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung der Unterbrechung (BGB § 942)
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
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