Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung (BGB § 2268)

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

 

 

 

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