Wirkung der Aufrechnung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung der Aufrechnung (BGB § 389)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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