Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse (BGB § 2143)
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
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