Widerrufsrecht des Geschäftspartners


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Widerrufsrecht des Geschäftspartners (BGB § 1830)

Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

 

 

 

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