Widerrufserklärung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Widerrufserklärung (BGB § 531)

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

 

 

 

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