Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung (BGB § 1413)

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.

 

 

 

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