Weiterveräußerung des Erbteils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Weiterveräußerung des Erbteils (BGB § 2037)

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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