Wahlschuld; Wahlrecht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Wahlschuld; Wahlrecht (BGB § 262)

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 

 

 

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