Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben (BGB § 1385)
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
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