Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben (BGB § 1385)

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

 

 

 

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