Vorstand; Vertretung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vorstand; Vertretung (BGB § 26)
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
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