Vormundschaft über einen Ehegatten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vormundschaft über einen Ehegatten (BGB § 1458)
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
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