Vorlegung des Briefes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vorlegung des Briefes (BGB § 896)
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuldoder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
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