Vorausvermächtnis


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vorausvermächtnis (BGB § 2150)

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

 

 

 

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